ACHTUNG:
Folgende Inhalte dienen zu Demozwecken. Auf Vollständigkeit und Richtigkeit kann hier keine
Gewähr übernommen werden
I. Geltung, Angebote
1. Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle - auch zukünftigen - Verträge mit Unternehmern, jur. Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen
und der Lieferung nicht vertretbarer Sachen sowie Beratungen, Auskünfte u. ä.. Bei Streckengeschäften gelten ergänzend die Bedingungen der Preisliste des beauftragten Lieferwerks. Einkaufsbedingungen des Bestellers werden in keinem Fall anerkannt.
2. Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien unserer Angestellten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Die Schriftform wird auch durch Telefaxe
und E-mail gewahrt. Modelle und Zeichnungen bleiben unser Eigentum.
3. Der Besteller haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm zu liefernden oder gelieferten Informationen, Unterlagen, Muster oder Zeichnungen.
4. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung.
II. Preise
1. Sofern nichts Anderes vereinbart ist, gelten die Preise und Bedingungen unserer jeweils bei Vertragsschluss gültigen Preisliste. Die Ware wird „brutto für netto“ berechnet. Die Preise verstehen sich netto Kasse, zuzüglich Fracht und Umsatzsteuer ab Werk oder Lager.
2. Bei frachtfrei vereinbarten Lieferungen vom Lager gelten die Preise frei erwendungsstelle, auf festen Wegen angefahren, nicht abgeladen.
3. Ändern sich später als vier Wochen nach Vertragsschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.
4. Bei Anlieferung berechnen wir einen Energiekostenzuschlag. Mindermengenzuschlag in Höhe von 5,00 € zzgl. der gültigen MwSt. berechnen wir auf einen Warennettobetrag unter 100,00 €.
5. Der Besteller kommt ohne Mahnung spätestens 10 Tage nach Fälligkeit unserer Forderung in Verzug.
6. Eine Rücknahme mangelfreier Ware erfolgt freiwillig und gegen einen Abschlag von mindestens 15 % des zu gutzuschreibenden Betrages.
7. Ersatzlieferung und Rücksendung reparierter Ware erfolgt, soweit diese nicht von der Sachmangelhaftung umfasst sind, gegen Erhebung einer angemessenen Versand- und Verpackungspauschale.
III. Zahlung und Verrechnung
1. Falls nichts Anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben ist, ist der Kaufpreis sofort nach Lieferung ohne Abzug fällig und in der Weise zu zahlen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Die Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Besteller. Wechsel oder Schecks nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarungen erfüllungshalber an.
2. Skontofristen beginnen ab Rechnungsdatum. Ein Skonto von 2 % setzt Zahlung innerhalb von 8 Tagen voraus. Skonto bezieht sich auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht, Kosten und Rabatt und setzt den Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Bestellers bei Skontierung voraus.
3. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Zahlungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, oder gerät der Besteller mit einem erheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung seiner Zahlungsfähigkeit nach Vertragsschluss schließen lassen, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB zu. Der Nachweis der für die Kreditwürdigkeit maßgeblicher Umstände ist durch die Auskunft einer Auskunftei, Warenkreditversicherung oder eines Kreditinstitutes erbracht anzusehen. Wir sind dann auch berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Besteller fällig zu stellen.
4. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Besteller nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5. Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Verzug berechnen wir Zinsen i.H.v. 8%-Punkten über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
IV. Lieferfristen und –termine
1. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet.
2. Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen gilt der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
3. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Bestellers, wie z. B. Anzahlungen oder Gestellung von Akkreditiven und Garantien.
4. Bei Lieferungen innerhalb der EU muss der Besteller uns die Ust.-ID.-Nr. schriftlich mitteilen. Ansonsten geht die Umsatzsteuer zu Lasten des Bestellers.
V. Preise und Bedingungen für Betonstahllieferungen
Für die Bearbeitung und/oder Lieferung von Betonstahl gelten ergänzend unsere Allgemeinen Bedingungen für Betonstahllieferungen.
VI. Güten, Maße und Gewicht
1. Güten, Sorten und Maße der Waren bestimmen sich nach den bei Vertragsschluss vereinbarten, mangels Vereinbarung nach den bei Vertragsschluss geltenden DIN und EN-Normen, mangels solcher nach Übung und Handelsbrauch.
2. Für die Gewichte ist die von uns, ansonsten die von unserem Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels. Wir können auch das Gewicht ohne Wägung nach Norm (theoretisch) ermitteln mit einem Zuschlag von 3 % bei gebogenem Betonstahl und 2½ % bei sonstigen Walzstahlerzeugnissen, jeweils auf das theoretische Gewicht. In der Versandanzeige
angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o. ä. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.
VII. Abnahmen
1. Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in dem Lieferwerk bzw. unserem Lager sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Besteller, die sachlichen Abnahmekosten werden ihm nach unserer Preisliste oder der Preisliste des Lieferwerkes berechnet.
2. Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, können wir die Ware ohne Abnahme versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers lagern und ihm berechnen.
VIII. Versand, Gefahrenübergang, Teillieferungen
1. Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer.
2. Die Ware wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Falls handelsüblich, liefern wir verpackt. Für Verpackung, Schutz- und / oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Bestellers. Kosten des Bestellers für den Rücktransport oder für eine eigene Entsorgung der Verpackung übernehmen wir nicht. Eine Rücknahme des Packmaterials ist ausgeschlossen.
3. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften, auch bei franko- und frei-Haus-Lieferungen, auf den Besteller über. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Bestellers. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Bestellers.
4. Zufahrtswege müssen so beschaffen sein, dass von uns eingesetzte Fahrzeuge mit eigener Kraft ohne Schaden zu nehmen die Entladestelle erreichen und verlassen können. Das Abladen hat unverzüglich durch den Besteller bzw. durch dessen Beauftragten zu erfolgen. Mehrkosten, die durch jedwede Erschwerung und/oder Behinderung der Transportverhältnisse oder Fehlfrachten entstehen, trägt der Besteller, es sei denn, wir haben die Entstehung der Mehrkosten zu vertreten.
5. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich oder wesentlich erschwert, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Besteller. Wir dürfen dann die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinausschieben oder vom Vertrage ganz oder teilweise zurücktreten, wenn die von uns nicht zu vertretenden Umstände die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen, einerlei ob sie bei uns, unseren Vorlieferanten oder einem ihrer Unterlieferer eintreten.
6. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls können wir sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach unserer Wahl versenden oder nach eigenem Ermessen lagern und berechnen. Weitergehende Ansprüche auf Grund von Annahmeverzug bleiben unberührt.
7. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Wir sind ferner berechtigt, die vereinbarten Liefermengen angemessen zu über- und unterschreiten. Die Angabe einer „circa“-Menge berechtigt uns zu einer Über-/ Unterschreitung von bis zu 10 %.
IX. Abrufaufträge, fortlaufende Lieferungen
1. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen drei Monate im Voraus aufzugeben; andernfalls können wir die Bestimmungen nach billigem Ermessen selbst vornehmen.
2. Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge, so sind wir zur Lieferung der Mehrmenge berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können die Mehrmenge zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen.
X. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt). Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z. B. aus Wechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.
2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1.
3. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Nr. 4 bis 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
4. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Besteller für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die
Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Nr. 2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
5. Der Besteller darf Forderungen aus der Weiterveräußerung einziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur in Fällen gem. Abschnitt III. 3 dieser Bedingungen Gebrauch machen. Auf unser Verlangen wird der Besteller seine Abnehmer sofort von der Abtretung
unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen geben.
6. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte wird uns der Besteller unverzüglich unterrichten. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen.
7. Bei Zahlungsverzug des Bestellers können wir die Vorbehaltsware zurücknehmen, zu diesem Zweck gegebenenfalls dessen Betrieb betreten und die Vorbehaltsware unter Anrechnung auf den Kaufpreis bestmöglich veräußern. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
8. Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen, Kosten o. ä.) insgesamt um mehr als 50 v. H., sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
XI. Mangelrüge und Mängelansprüche
1. Konformitätserklärungen, Bezugnahmen auf Normen und technische Regeln, Prüfbescheinigungen und ähnliche Zeugnisse sowie Angaben zu Güten, Sorten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit der Waren, sonstige technische Angaben, Beschreibungen und Abbildungen des Liefergegenstandes sind nur Leistungsbeschreibungen und keine Beschaffenheitsgarantien. Beschaffenheitsgarantien müssen ausdrücklich und schriftlich erfolgen.
2. Von uns vorgelegte Muster sind unverbindliche Ansichtsmuster von allgemeinem Charakter und in keiner Weise für bestimmte Eigenschaften und in einer Farbe bindend. Die farbliche Übereinstimmung bei zusammengehörigen Einrichtungsgegenständen kann nicht garantiert werden.
3. Sachmängel der Ware sind unverzüglich, spätestens sieben Tage seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind - unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung - unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
4. Wir können nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Besteller nach erfolglosem Ablauf einer gesetzten angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten oder
den Kaufpreis mindern. Ist der Mangel nicht erheblich oder ist die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet, besteht nur ein Minderungsrecht.
5. Gibt der Besteller uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zu Prüfzwecken zur Verfügung, entfallen alle Sachmängelansprüche.
6. Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller seinen Verpflichtungen uns gegenüber im gesetzlichen Umfang nicht erfüllt.
7. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung tragen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind, keinesfalls aber über 150% des Kaufpreises. Weitere Aufwendungen wie z.B. Ein- und Ausbaukosten übernehmen wir nur nach Maßgabe des Abschnitts XII dieser Bedingungen.
8. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Besteller ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen. Ist dem Besteller ein Mangel infolge Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann er Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.
9. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, stehen dem Besteller bezüglich der angegebenen Deklassierungsgründe und solcher Mängel, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Rechte aus Sachmängeln zu. Beim Verkauf von IIa-Ware ist unsere Haftung wegen Sachmängeln ausgeschlossen.
10. Weitergehende Ansprüche des Bestellers richten sich nach Abschnitt XII dieser Bedingungen. Rückgriffsrechte des Bestellers nach §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.
XII. Haftungsbegrenzung, Verjährung
1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir - auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.
2. Die Beschränkungen gem. Nr. 1 gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht,
wenn und soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit für die verkaufte Sache übernommen haben, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
3. Soweit nichts Anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Besteller gegen uns aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei denn, diese Verwendungsweise
wurde schriftlich vereinbart. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die Verjährung von Rückgriffsansprüchen nach §§ 478, 479 BGB.
4. Sind wir mit einer Lieferung oder einer sonstigen Leistung in Verzug, kann der Besteller neben der Leistung nach Maßgabe dieses Abschnitts XII Ersatz des durch die Verzögerung entstandenen Schadens verlangen; bei leichter Fahrlässigkeit von uns ist dieser Anspruch jedoch beschränkt auf höchstens 10 % des vereinbarten Preises für die verzögerte Leistung. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt wegen fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.
5. Auskünfte über Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten unserer Waren, Wärmebedarfsrechnungen und Planungsleistungen, technische Beratungen und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich. Angaben über technische Daten und Abmessungen unserer Erzeugnisse sind nur als ungefähre Mittelwerte anzusehen. Abweichungen innerhalb der in jedem Einzelfall möglichen Fehlergrenzen, wie sie trotz aller Sorgfalt bei der Herstellung der Ware und der Bestimmung der Werte unvermeidlich sind, bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Soweit Planungs- oder Beratungsfehler auf mangelnde oder falsche Informationen seitens des Bestellers zurückzuführen sind, wird keine Haftung übernommen. Im übrigen haften wird nur nach Maßgabe von Abschnitt XII. für eine erfolgte oder unterbliebene Beratung.
XIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager in XXX.
Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz unserer Hauptniederlassung oder der Sitz des Bestellers.
2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das deutsche unvereinheitlichte Recht insbesondere des BGB/HGB. Die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) gelten nicht.
(Stand: Monat/Jahr)
1. Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle - auch zukünftigen - Verträge mit Unternehmern, jur. Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen
und der Lieferung nicht vertretbarer Sachen sowie Beratungen, Auskünfte u. ä.. Bei Streckengeschäften gelten ergänzend die Bedingungen der Preisliste des beauftragten Lieferwerks. Einkaufsbedingungen des Bestellers werden in keinem Fall anerkannt.
2. Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien unserer Angestellten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Die Schriftform wird auch durch Telefaxe
und E-mail gewahrt. Modelle und Zeichnungen bleiben unser Eigentum.
3. Der Besteller haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm zu liefernden oder gelieferten Informationen, Unterlagen, Muster oder Zeichnungen.
4. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung.
II. Preise
1. Sofern nichts Anderes vereinbart ist, gelten die Preise und Bedingungen unserer jeweils bei Vertragsschluss gültigen Preisliste. Die Ware wird „brutto für netto“ berechnet. Die Preise verstehen sich netto Kasse, zuzüglich Fracht und Umsatzsteuer ab Werk oder Lager.
2. Bei frachtfrei vereinbarten Lieferungen vom Lager gelten die Preise frei erwendungsstelle, auf festen Wegen angefahren, nicht abgeladen.
3. Ändern sich später als vier Wochen nach Vertragsschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.
4. Bei Anlieferung berechnen wir einen Energiekostenzuschlag. Mindermengenzuschlag in Höhe von 5,00 € zzgl. der gültigen MwSt. berechnen wir auf einen Warennettobetrag unter 100,00 €.
5. Der Besteller kommt ohne Mahnung spätestens 10 Tage nach Fälligkeit unserer Forderung in Verzug.
6. Eine Rücknahme mangelfreier Ware erfolgt freiwillig und gegen einen Abschlag von mindestens 15 % des zu gutzuschreibenden Betrages.
7. Ersatzlieferung und Rücksendung reparierter Ware erfolgt, soweit diese nicht von der Sachmangelhaftung umfasst sind, gegen Erhebung einer angemessenen Versand- und Verpackungspauschale.
III. Zahlung und Verrechnung
1. Falls nichts Anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben ist, ist der Kaufpreis sofort nach Lieferung ohne Abzug fällig und in der Weise zu zahlen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Die Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Besteller. Wechsel oder Schecks nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarungen erfüllungshalber an.
2. Skontofristen beginnen ab Rechnungsdatum. Ein Skonto von 2 % setzt Zahlung innerhalb von 8 Tagen voraus. Skonto bezieht sich auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht, Kosten und Rabatt und setzt den Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Bestellers bei Skontierung voraus.
3. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Zahlungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, oder gerät der Besteller mit einem erheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung seiner Zahlungsfähigkeit nach Vertragsschluss schließen lassen, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB zu. Der Nachweis der für die Kreditwürdigkeit maßgeblicher Umstände ist durch die Auskunft einer Auskunftei, Warenkreditversicherung oder eines Kreditinstitutes erbracht anzusehen. Wir sind dann auch berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Besteller fällig zu stellen.
4. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Besteller nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5. Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Verzug berechnen wir Zinsen i.H.v. 8%-Punkten über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
IV. Lieferfristen und –termine
1. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet.
2. Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen gilt der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
3. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Bestellers, wie z. B. Anzahlungen oder Gestellung von Akkreditiven und Garantien.
4. Bei Lieferungen innerhalb der EU muss der Besteller uns die Ust.-ID.-Nr. schriftlich mitteilen. Ansonsten geht die Umsatzsteuer zu Lasten des Bestellers.
V. Preise und Bedingungen für Betonstahllieferungen
Für die Bearbeitung und/oder Lieferung von Betonstahl gelten ergänzend unsere Allgemeinen Bedingungen für Betonstahllieferungen.
VI. Güten, Maße und Gewicht
1. Güten, Sorten und Maße der Waren bestimmen sich nach den bei Vertragsschluss vereinbarten, mangels Vereinbarung nach den bei Vertragsschluss geltenden DIN und EN-Normen, mangels solcher nach Übung und Handelsbrauch.
2. Für die Gewichte ist die von uns, ansonsten die von unserem Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels. Wir können auch das Gewicht ohne Wägung nach Norm (theoretisch) ermitteln mit einem Zuschlag von 3 % bei gebogenem Betonstahl und 2½ % bei sonstigen Walzstahlerzeugnissen, jeweils auf das theoretische Gewicht. In der Versandanzeige
angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o. ä. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.
VII. Abnahmen
1. Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in dem Lieferwerk bzw. unserem Lager sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Besteller, die sachlichen Abnahmekosten werden ihm nach unserer Preisliste oder der Preisliste des Lieferwerkes berechnet.
2. Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, können wir die Ware ohne Abnahme versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers lagern und ihm berechnen.
VIII. Versand, Gefahrenübergang, Teillieferungen
1. Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer.
2. Die Ware wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Falls handelsüblich, liefern wir verpackt. Für Verpackung, Schutz- und / oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Bestellers. Kosten des Bestellers für den Rücktransport oder für eine eigene Entsorgung der Verpackung übernehmen wir nicht. Eine Rücknahme des Packmaterials ist ausgeschlossen.
3. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften, auch bei franko- und frei-Haus-Lieferungen, auf den Besteller über. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Bestellers. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Bestellers.
4. Zufahrtswege müssen so beschaffen sein, dass von uns eingesetzte Fahrzeuge mit eigener Kraft ohne Schaden zu nehmen die Entladestelle erreichen und verlassen können. Das Abladen hat unverzüglich durch den Besteller bzw. durch dessen Beauftragten zu erfolgen. Mehrkosten, die durch jedwede Erschwerung und/oder Behinderung der Transportverhältnisse oder Fehlfrachten entstehen, trägt der Besteller, es sei denn, wir haben die Entstehung der Mehrkosten zu vertreten.
5. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich oder wesentlich erschwert, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Besteller. Wir dürfen dann die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinausschieben oder vom Vertrage ganz oder teilweise zurücktreten, wenn die von uns nicht zu vertretenden Umstände die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen, einerlei ob sie bei uns, unseren Vorlieferanten oder einem ihrer Unterlieferer eintreten.
6. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls können wir sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach unserer Wahl versenden oder nach eigenem Ermessen lagern und berechnen. Weitergehende Ansprüche auf Grund von Annahmeverzug bleiben unberührt.
7. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Wir sind ferner berechtigt, die vereinbarten Liefermengen angemessen zu über- und unterschreiten. Die Angabe einer „circa“-Menge berechtigt uns zu einer Über-/ Unterschreitung von bis zu 10 %.
IX. Abrufaufträge, fortlaufende Lieferungen
1. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen drei Monate im Voraus aufzugeben; andernfalls können wir die Bestimmungen nach billigem Ermessen selbst vornehmen.
2. Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge, so sind wir zur Lieferung der Mehrmenge berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können die Mehrmenge zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen.
X. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt). Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z. B. aus Wechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.
2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1.
3. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Nr. 4 bis 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
4. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Besteller für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die
Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Nr. 2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
5. Der Besteller darf Forderungen aus der Weiterveräußerung einziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur in Fällen gem. Abschnitt III. 3 dieser Bedingungen Gebrauch machen. Auf unser Verlangen wird der Besteller seine Abnehmer sofort von der Abtretung
unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen geben.
6. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte wird uns der Besteller unverzüglich unterrichten. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen.
7. Bei Zahlungsverzug des Bestellers können wir die Vorbehaltsware zurücknehmen, zu diesem Zweck gegebenenfalls dessen Betrieb betreten und die Vorbehaltsware unter Anrechnung auf den Kaufpreis bestmöglich veräußern. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
8. Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen, Kosten o. ä.) insgesamt um mehr als 50 v. H., sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
XI. Mangelrüge und Mängelansprüche
1. Konformitätserklärungen, Bezugnahmen auf Normen und technische Regeln, Prüfbescheinigungen und ähnliche Zeugnisse sowie Angaben zu Güten, Sorten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit der Waren, sonstige technische Angaben, Beschreibungen und Abbildungen des Liefergegenstandes sind nur Leistungsbeschreibungen und keine Beschaffenheitsgarantien. Beschaffenheitsgarantien müssen ausdrücklich und schriftlich erfolgen.
2. Von uns vorgelegte Muster sind unverbindliche Ansichtsmuster von allgemeinem Charakter und in keiner Weise für bestimmte Eigenschaften und in einer Farbe bindend. Die farbliche Übereinstimmung bei zusammengehörigen Einrichtungsgegenständen kann nicht garantiert werden.
3. Sachmängel der Ware sind unverzüglich, spätestens sieben Tage seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind - unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung - unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
4. Wir können nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Besteller nach erfolglosem Ablauf einer gesetzten angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten oder
den Kaufpreis mindern. Ist der Mangel nicht erheblich oder ist die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet, besteht nur ein Minderungsrecht.
5. Gibt der Besteller uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zu Prüfzwecken zur Verfügung, entfallen alle Sachmängelansprüche.
6. Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller seinen Verpflichtungen uns gegenüber im gesetzlichen Umfang nicht erfüllt.
7. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung tragen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind, keinesfalls aber über 150% des Kaufpreises. Weitere Aufwendungen wie z.B. Ein- und Ausbaukosten übernehmen wir nur nach Maßgabe des Abschnitts XII dieser Bedingungen.
8. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Besteller ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen. Ist dem Besteller ein Mangel infolge Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann er Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.
9. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, stehen dem Besteller bezüglich der angegebenen Deklassierungsgründe und solcher Mängel, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Rechte aus Sachmängeln zu. Beim Verkauf von IIa-Ware ist unsere Haftung wegen Sachmängeln ausgeschlossen.
10. Weitergehende Ansprüche des Bestellers richten sich nach Abschnitt XII dieser Bedingungen. Rückgriffsrechte des Bestellers nach §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.
XII. Haftungsbegrenzung, Verjährung
1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir - auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.
2. Die Beschränkungen gem. Nr. 1 gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht,
wenn und soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit für die verkaufte Sache übernommen haben, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
3. Soweit nichts Anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Besteller gegen uns aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei denn, diese Verwendungsweise
wurde schriftlich vereinbart. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die Verjährung von Rückgriffsansprüchen nach §§ 478, 479 BGB.
4. Sind wir mit einer Lieferung oder einer sonstigen Leistung in Verzug, kann der Besteller neben der Leistung nach Maßgabe dieses Abschnitts XII Ersatz des durch die Verzögerung entstandenen Schadens verlangen; bei leichter Fahrlässigkeit von uns ist dieser Anspruch jedoch beschränkt auf höchstens 10 % des vereinbarten Preises für die verzögerte Leistung. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt wegen fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.
5. Auskünfte über Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten unserer Waren, Wärmebedarfsrechnungen und Planungsleistungen, technische Beratungen und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich. Angaben über technische Daten und Abmessungen unserer Erzeugnisse sind nur als ungefähre Mittelwerte anzusehen. Abweichungen innerhalb der in jedem Einzelfall möglichen Fehlergrenzen, wie sie trotz aller Sorgfalt bei der Herstellung der Ware und der Bestimmung der Werte unvermeidlich sind, bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Soweit Planungs- oder Beratungsfehler auf mangelnde oder falsche Informationen seitens des Bestellers zurückzuführen sind, wird keine Haftung übernommen. Im übrigen haften wird nur nach Maßgabe von Abschnitt XII. für eine erfolgte oder unterbliebene Beratung.
XIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager in XXX.
Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz unserer Hauptniederlassung oder der Sitz des Bestellers.
2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das deutsche unvereinheitlichte Recht insbesondere des BGB/HGB. Die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) gelten nicht.
(Stand: Monat/Jahr)


